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   OLG Hamm, 01.08.1991 - 1 Ss 656/91   

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OLG Hamm, 01.08.1991 - 1 Ss 656/91 (https://dejure.org/1991,3310)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.08.1991 - 1 Ss 656/91 (https://dejure.org/1991,3310)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. August 1991 - 1 Ss 656/91 (https://dejure.org/1991,3310)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 601
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11

    Frist zur Wahl des Rechtsmittels in Jugendsachen; Wiedereinsetzung in den vorigen

    Nach der Zustellung des angefochtenen Urteils kann er dann bis zum Ablauf der Frist, die für eine Revisionsbegründung gelten würde (§ 345 Abs. 1 StPO) die Wahl treffen, ob das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (vgl. BGH a.a.O.: BGHSt 33, 183; OLG Hamm NStZ 1991, 601).

    Nach der in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen und zutreffenden Auffassung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage, § 335, Rdnr. 8; Löwe-Rosenberg, StPO - Hanack, 25. Auflage, § 335, Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar zur StPO - Kuckein, 6. Auflage, § 335, Rdnr. 6; OLG Hamm, NStZ 1991, 601; OLG Köln NStZ 1994, 199; BayObLG wistra 2001, 279 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00

    Berufung, Revision, Rechtsmittel, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Erfolgt bei unbestimmter Einlegung keine oder keine rechtzeitige Wahl, so ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln (vergl. BGHSt 33, 183, 189 m.w.N.).Da mit Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Gestaltung des Rechtsmittels als Revision endgültig untergeht, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit nach der hierzu nahezu einhellig in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung nicht möglich (vergl. OLG Hamm, NStZ 1991, 601 m.w.N.; KK-Kuckein, § 335 StPO, Rdnr. 6 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 335 StPO; Pfeiffer, StPO, 3.Auflage, § 335 Rdn. 2 ).

    Auch der Gedanke der Sicherung und Effektuierung des Wahlrechts (vgl. BGH a.a.O., S. 188) rechtfertigt es nicht, die eingetretene Bindungswirkung durch die Eröffnung einer Wahlausübung auch noch nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei gleichzeitiger Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuschränken, zumal dem Rechtsmittelführer dadurch, dass seine Urteilsanfechtung als Berufung durchgeführt wird, der umfassendste mögliche Rechtsschutz zuteil wird (OLG Hamm, NStZ 1991, 601).

  • OLG Köln, 05.12.2006 - 82 Ss 148/06
    Es entspricht ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der auch der Senat folgt (vgl. etwa SenE v. 12. September 2003 - Ss 368/03 -), dass wegen der nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangenen Wahl des Rechtsmittels als Revision die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (vgl. BayObLG MDR 83, 1046; OLG Hamm, NStZ 1991, 601; Senat NStZ 1994, 557 sowie als obiter dictum auch schon Senat NStZ 1994, 200; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., 2005, § 335 Rn. 8; Kuckein in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 335 Rn. 6).

    Dabei ist es für das Ergebnis unerheblich, ob die Begründung darauf gestützt wird, dass es sich um die Versäumung einer Ausschlussfrist handele (so OLG Hamm NStZ 1991, 601), ob man in der zeitlichen Begrenzung des Wahlrechts keine gesetzliche Frist sehen will (so Senat NStZ 1994, 557) oder ob man die endgültige Ausübung des Wahlrechts gar nicht als eigenständige Prozesshandlung betrachtet (so BayObLG MDR 1983, 1046).

  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 3 Ss 364/05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung; Voraussetzungen einer

    Ein solcher Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da es eine selbständige Frist zur Ausübung des Wahlrechts nicht gibt (vgl. Löwe/Rosenberg § 335 Rn.15, BayObLGSt 1970, 158; OLG Hamm NStZ 1991, 601).
  • OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03

    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Revisionsbegründung durch eine hinreichend

    Für die Wahl des Rechtsmittels als Revision bedürfte es nicht etwa einer (gar nicht zulässigen, vgl. OLG Hamm NStZ 91, 601; Senat NStZ 94, 557; Senatsentscheidung vom 19. September 2003, Ss 381/03; Meyer-Goßner a.a.O. § 335 Rn. 13 m. w. N.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deswegen, weil eine ordnungsgemäß unterzeichnete Revisionsbegründung mit der Wahl eben dieses Rechtsmittels erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO unter dem 18. September 2003 eingegangen ist.
  • OLG Köln, 29.09.2017 - 1 RVs 179/17

    Unzulässigkeit der Rechtsmittelwahl nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

    Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (Senat NStZ 1994, 199; OLG Hamm NStZ 1991, 601; OLG Düsseldorf MDR 1991, 78; OLG Zweibrücken MDR 1985, 517; BayObLG wistra 2001, 279 f. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 18.05.1999 - 4 Ss 284/99

    Unbestimmte Anfechtung, Berufung, Bezeichnung als Revision in

    Es führt nicht nur zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils und des zugrundeliegenden Verfahrens anhand der im Rahmen einer Revision erhobenen Rügen, sondern zu einer völligen Neuverhandlung der Sache mit neuer Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, neuer rechtlicher Würdigung des Sachverhalts und neuer Rechtsfolgenbemessung durch das Berufungsgericht (vgl. OLG Hamm, NStZ 1991, 601, 602).
  • OLG Naumburg, 28.04.2009 - 2 Ss 46/09

    Auswirkungen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist auf das Wahlrecht des

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  • BayObLG, 20.02.2003 - 1St RR 12/03

    Behandlung der eingelegten Revision als Berufung und Wiedereinsetzung in den

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, da der Angeklagte innerhalb der Begründungsfrist lediglich ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt hat, das nunmehr als Berufung zu behandeln ist und Wiedereinsetzung mit dem Ziel der Durchführung einer Revision nicht zulässig ist (OLG Hamm NStZ 1991, 601 mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur).
  • KG, 17.03.1999 - 1 Ss 69/99

    Strafprozeßrecht: Übergang von der Berufung zur Revision, Keine Wiedereinsetzung

    Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wahl ist nicht zulässig (vgl. OLG Hamm NStZ 1991, 601 ; BayObLGSt 1983, 93, 94; KG aaO; KK-Kuckein, StPO 4. Aufl., § 335 Rdn. 6; Wendisch in Löwe-Rosenberg, aaO), und zwar schon deshalb nicht, weil nunmehr feststeht, daß das eingelegte Rechtsmittel keine Revision und eine Revisionsbegründungsfrist daher nicht versäumt ist (vgl. KG aaO).
  • OLG Jena, 16.11.2006 - 1 Ss 306/06
  • KG, 01.12.1999 - 1 Ss 333/99
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